Satzung

Satzung des Lebenshilfe Eilenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Lebenshilfe Eilenburg e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eilenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

§ 2 Charakter und Ziel des Vereins

(1) Der Verein wirkt als Interessenvertreter und Förderer aller Menschen mit Behinderung und deren Angehöriger.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist parteiunabhängig und überkonfessionell.

(3) Der Verein setzt sich für die Förderung von Menschen mit Behinderung ein, damit sie weitestgehend ein selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben führen können. Zweck des Vereins ist somit die Förderung der Behindertenhilfe und die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(4) Ziel des Vereins ist die Inklusion der Menschen mit Behinderung in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Das schließt die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen ein, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen und ihrer Angehörigen bedeutet.

Das gilt insbesondere für

  • Angebote nach SGB VIII
  • Angebote nach SGB IX
  • Angebote nach SGB XI
  • Angebote nach SGB XII
  • Ambulante und stationäre Hilfen und Förderung
  • Gemeinschaftliche Wohnformen
  • weitere besondere Wohnformen
  • Familienentlastende Dienste
  • niederschwellige Betreuungsangebote
  • Schulassistenz und heilpädagogische Ferienbetreuung
  • Interdisziplinäre Frühförderung und Frühberatung
  • Ferienfahrten
  • ambulante und stationäre Urlaubs- und verhinderungspflege

(5) Zur Verwirklichung der Ziele kann sich der Verein an gemeinnützigen Gesellschaften beteiligen.

Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit der steuerbegünstigten Lebenshilfe Eilenburg gGmbH, insbesondere durch die Vermietung der Immobilie Lindenstraße 1 in Eilenburg an diese.

Der Verein arbeitet eng mit den Parteien, Organisationen und anderen Vereinigungen sowie mit Fachleuten aller Ebenen zusammen, mit dem Ziel der Berücksichtigung der speziellen Behindertenproblematik in ihren Tätigkeitsbereichen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Aufnahme der Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie juristische Personen und andere Organisationen werden, die direkt oder indirekt von geistigen Behinderungen betroffen sind oder Kontakt zu Menschen mit Behinderung haben sowie Freunde und Förderer.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung.

§ 4 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

(1) Das Ableben des Mitgliedes.

Den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären ist.

Den verschuldeten Rückstand der Beitragszahlung von mehr als sechs Monaten.

Den Ausschluss, wenn ein Mitglied gröblichst die Satzung verletzt oder das Ansehen des Vereins gröblichst schädigt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach entsprechender Anhörung.

(3) Bei juristischen Personen und anderen Organisationen endet die Mitgliedschaft außerdem durch Auflösung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied hat das Recht

  • aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen
  • zu wählen und ab vollendetem 18. Lebensjahr gewählt zu werden
  • den Organen des Vereins Vorschläge zu unterbreiten
  • Vergünstigungen und Fördermaßnahmen, die der Verein entsprechend seinen Beschlüssen gewährt, in Anspruch zu nehmen

 Jedes Mitglied hat die Pflicht 

  • die Satzung anzuerkennen und danach zu handeln
  • die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen
  • übernommene Funktionen zu erfüllen

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Geschäftsführer/in

§ 6a Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • Wahl des Vorstandes und Nachwahl
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschließung der Beitragsordnung
  • Änderung der Satzung
  • Ernennung der Ehrenmitglieder
  • Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6b Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 7Mitgliedern, darunter die/der Vorsitzende(r), und 1 bis 2 Stellvertreter(n). Hauptamtliche Mitarbeiter/Innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Die Berufung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(4) Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.

Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung seiner Geschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten.

(6) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und zur Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

(7) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden.

(8) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Aufwandsentschädigungen werden erstattet, wenn die Aufwendungen anhand von Belegen, wie Rechnungen oder Quittungen, konkret nachgewiesen werden können.

§ 6c Der/die Geschäftsführer/in

Der Verein bestellt einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB, der als hauptamtlicher Geschäftsführer für die Gesamtleitung der Einrichtungen des Vereins verantwortlich ist.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen wirtschaftlichen und vertraglichen Angelegenheiten der betreffenden Einrichtungen und ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet. Der/die Geschäftsführer/in ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.          

§ 7 Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Staatliche Zuschüsse
  • Zuwendungen und Spenden
  • Stiftungen
  • Erlöse aus dem Vereinsvermögen

(2) Einzelheiten der Finanzierung und der Finanzmittel werden im jeweiligen Finanzplan festgelegt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Satzung gehört eine Beitragsordnung.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt am Gründungstag des Vereins und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der im § 6a (5) festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an den Lebenshilfe Sachsen e.V., der es für die Förderung der Behindertenhilfe und des Wohlfahrtswesens zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2022 beschlossen.

                                                            

Dagmar Metze   (Vorstandsvorsitzende)

Jochen Heising (Stellvertretender Vorsitzender)

Friedlinde Danzmann (Vorstandsmitglied)

Ann Wolf (Geschäftsführerin)     


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.